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Änderung § 18 EGovG vom 27.11.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RL2014/55/EU-UG am 27. November 2018 und Änderungshistorie des EGovGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2018 geltenden Fassung | § 18 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770 |
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(Text alte Fassung) § 18 (neu) | (Text neue Fassung)§ 18 Anwendungsregelung |
1 Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. 2 Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. 3 Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt. |
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