Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 EGovG vom 27.11.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RL2014/55/EU-UG am 27. November 2018 und Änderungshistorie des EGovG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2018 geltenden Fassung
§ 18 EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Anwendungsregelung


vorherige Änderung

 


1 Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. 2 Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. 3 Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.