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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
- 1.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.
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Zitierungen von § 3 SVZustÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVZustÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVZustÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SVZustÜV Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... „nach § 85 oder § 89 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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