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Synopse aller Änderungen der SVZustÜV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 9 des ZollVNeuOrgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVZustÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SVZustÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
SVZustÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen
(Text neue Fassung)

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt
§ 4 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Übergangsregelung


§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen




§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen werden übertragen:



(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Bundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Übergangsregelung




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach § 1 Nummer 2, 3 und 7 übertragenen Aufgaben und Befugnisse können bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise von den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden.