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§ 6 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 6 Berichtszeitraum



1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. 3Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.



 

Zitierungen von § 6 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6 , 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus ...