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§ 17 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 17 Beurteilung der Ertragslage
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.
(2) 1Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. 2Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.
Zitierungen von § 17 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...
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