Start
>
KAPrüfbV
>
§ 20
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 20 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013
BGBl. I S. 2777
(
Nr. 43
); zuletzt geändert durch
Artikel 17
Abs. 4 G. v. 03.06.2021
BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6
Investmentwesen
4 weitere Fassungen
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
Abschnitt 3 Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 19
←
→
§ 21
§ 20 Datenübersicht
§ 20 wird in
2 Vorschriften zitiert
1
Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Formblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr gemäß Anlage
1
beizufügen.
2
Das Formblatt ist Bestandteil des Prüfungsberichts.
§ 19
←
→
§ 21
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 20 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften
(vom 02.08.2021)
... und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis
20
entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...
Anlage 1 KAPrüfbV (zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften
(vom 23.07.2015)
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in KAPrüfbV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/10837/a184059.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed