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§ 22 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 22 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement



(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 26 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden und welche Vorkehrungen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach § 27 des Kapitalanlagegesetzbuches getroffen hat.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsorganisation gemäß § 28 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß funktioniert. 2Dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Ermittlung der Anteilwerte sowie über die dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten.

(3) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Risikomanagement gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angemessen ist; dabei sind die Komplexität und der Umfang der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu berücksichtigen. 2Bei seiner Beurteilung hat er insbesondere einzugehen auf

1.
Adressenausfallrisiken,

2.
Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken,

3.
operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie

4.
die Anforderungen der Derivateverordnung.

(4) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. 2Dazu hat er die Verfahren zur Überwachung der Liquiditätsrisiken und das Liquiditätsprofil darzustellen und über die Durchführung und das Ergebnis der Stresstests zu berichten.

(5) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen der Geschäftsorganisation vorliegen. 2Über die Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbericht gesondert unter Berücksichtigung des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.

(6) Der Abschussprüfer hat zu beurteilen, ob das Kontrollverfahren und die interne Revision der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen sind.

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Zitierungen von § 22 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KAPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
... ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat. (4) Die Ordnungsmäßigkeit der ...
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der ...
§ 45 KAPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
... ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen ...