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§ 26 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 26 Angaben zum Sondervermögen
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
- 1.
- Name des Sondervermögens,
- 2.
- WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
- 3.
- Geschäftsjahr,
- 4.
- Art des Sondervermögens,
- 5.
- Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
- 6.
- Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 7.
- Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,
- 8.
- Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- 9.
- Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,
- 10.
- Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
- 11.
- Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,
- 12.
- Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
- 13.
- Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 14.
- Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
- 15.
- Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
- 16.
- bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
(2) 1Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. 2Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.
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Zitierungen von § 26 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
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