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§ 27 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 27 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht vollständig und richtig sind. 2Besonders zu berücksichtigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrechnung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.
(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.
(3) 1Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 104 des Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. 2In den besonderen Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
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Zitierungen von § 27 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
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