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§ 29 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 29 Anlagevorschriften und Verletzungen von Anlagegrenzen
§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie gegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer und Ursache des Verstoßes anzugeben. 2Darzustellen und zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Verstoßes korrigiert wurden.
(2) 1Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Berichtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb von drei Börsentagen behoben wurde. 2Bei unbeabsichtigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde.
(3) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
- 1.
- Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 93 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 2.
- Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 3.
- Aufrechnungsverbot nach § 93 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 4.
- Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 5.
- Leerverkaufsverbot nach § 205 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 6.
- Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und
- 7.
- Pensionsgeschäfte nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches.
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Zitierungen von § 29 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 KAPrüfbV Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen
... handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art. Über die in § 29 Absatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu berichten. (4) Besteht ...
§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...
§ 40 KAPrüfbV Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen
... zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher ...
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
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