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§ 33 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 33 Einsatz von Derivaten



Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:

1.
nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),

2.
nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),

3.
nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),

4.
nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und

5.
nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).

 
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Zitierungen von § 33 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. ... und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der ...