§ 33 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
|

§ 33 Einsatz von Derivaten


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:

1.
nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),

2.
nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),

3.
nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),

4.
nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und

5.
nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 33 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. ... und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed