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§ 34 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 34 Fremdbezug von Dienstleistungen



(1) 1Nimmt die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung vom Abschlussprüfer gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang darzustellen. 2Dabei anzugeben sind der Leistungserbringer, das Vertragsdatum sowie das Vollzugsdatum und der Vollzugszeitraum. 3Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.

(2) Sind festgestellte Mängel darauf zurückzuführen, dass die in Absatz 1 genannte Anlageberatung in Anspruch genommen wurde, so sind die Maßnahmen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und das Ergebnis dieser Maßnahme darzustellen.



 

Zitierungen von § 34 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...