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§ 37 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 37 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. 2Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Prüfung nach § 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendet hat.
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Zitierungen von § 37 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10837/a184076.htm