Tools:
Update via:
§ 40 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
|
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
|
§ 40 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ergänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:
- 1.
- die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 2.
- die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 3.
- die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und
- 4.
- die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
Anzeige
Zitierungen von § 40 KAPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10837/a184079.htm