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Anlage 2 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Anlage 2 (zu § 26 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft wird folgendermaßen ermittelt: Der niedrigere Betrag des Gegenwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden Berichtszeitraums wird durch den durchschnittlichen Nettoinventarwert dividiert. Der durchschnittliche Nettoinventarwert ist das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände.

Die Portfolioumschlagsrate ist nach folgender Formel zu berechnen und in Prozent anzugeben:

Portfolioumschlagsrate = Min(X,Y)/M

Der kleinere Wert von X oder Y = Min (X,Y)

Wertpapierkäufe = X

Wertpapierverkäufe = Y

durchschnittlicher Nettoinventarwert = M

Formel (BGBl. I 2013 S. 2794)


Vd Vermögen des Fonds am Tag d

N Anzahl der Tage im jeweiligen Berichtszeitraum, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde



 

Zitierungen von Anlage 2 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 KAPrüfbV Angaben zum Sondervermögen
... des Kapitalanlagegesetzbuches, 14. Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2 , 15. Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei ...