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Änderung Anlage 1 KAPrüfbV vom 23.07.2015
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Anlage 1 KAPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | Anlage 1 KAPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 20 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften | |
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben (kaufmännische Rundung). Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | | 1. | Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) | | 2. | Investmentkommanditgesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) | | 3. | Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Min- destzahlungszusagen abgegeben (§ 25 Absatz 5 KAGB): ja (= 0) / nein (= 1) | | 4. | Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB | | (2) Daten zur Vermögenslage | | 1. | Eigenmittel gemäß § 25 KAGB | | 2. | Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest- verzinslichen Wertpapieren a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) 1 | | 3. | Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzins- lichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) 1 | | 4. | Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und auf andere festverzinsliche Wertpapiere durch Über- nahme in das Anlagevermögen | | 5. | Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und auf andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | | (3) Daten zur Ertragslage | | 1. | Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen) a) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen 2 b) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num- mer 2 KAGB c) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Num- mer 3 KAGB in Bezug auf die aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen bb) durch andere erbrachte individuelle Vermögensver- waltung d) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen 3 e) Rückvergütungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 4 Alt. 1, ggf. in Verbindung mit § 120 Absatz 4 Satz 2, §§ 148 und 158 Satz 2 KAGB 3 f) Sonstige Provisionserträge 4 | | | g) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für die durch andere erbrachte individuelle Vermögensver- waltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB h) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für Beratungsleistungen in Bezug auf die aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen bb) individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 KAGB i) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Provisionen 3 j) Sonstige Provisionsaufwendungen k) Provisionsergebnis (Saldo) | | 2. | Zinsergebnis a) Zinserträge 5 b) Zinsaufwendungen c) Zinsergebnis (Saldo) | | 3. | Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Ge- schäft 6 | | 4. | Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Nie- derstwertprinzip | | 5. | Allgemeiner Verwaltungsaufwand a) Personalaufwand 7 b) Andere Verwaltungsaufwendungen 8 | | 6. | Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | | 7. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | | 8. | Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirk- samen Ansprüchen | | 9. | Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh- rungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abge- führte Gewinne | | 10. | Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | | 11. | Verlustvortrag aus dem Vorjahr | | 12. | Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | | 13. | Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | | 14. | Entnahmen aus Genussrechtskapital | | 15. | Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | | (4) Ergänzende Angaben | | | |
(Text alte Fassung) 1. | Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | | | (Text neue Fassung) 1. | Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | | |
2. | Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegen- stände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) | | 3. | Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsen- fähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5) | | | b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6) | | 4. | Nachrangige Vermögensgegenstände a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute b) Nachrangige Forderungen an Kunden c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | | 1 Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen. 2 Einschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen. 3 Einschließlich Ausgabeaufschläge. 4 Einschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften. 5 Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen. 6 Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen. 7 Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind den anderen Verwaltungsaufwendungen zuzurechnen. 8 Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. |
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