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Kapitel 1 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt insbesondere
- 1.
- den Gegenstand der Prüfung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch,
- 2.
- den Inhalt der Prüfungsberichte sowie
- 3.
- die Art und den Umfang der Berichterstattung.
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
1Bei der Prüfung ist den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. 2Bei der Prüfung von Kapitalverwaltungsgesellschaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft sowie der Geschäftsumfang, die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.
§ 3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
§ 3 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein. 2Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. 3Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.
(2) 1Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. 2Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(4) 1Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. 2Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.
(5) 1Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. 2Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren* zu übermitteln. 3Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.
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- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html
Text in der Fassung des Artikels 17 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
§ 4 Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für eine bessere Lesbarkeit können Details zu den nach dieser Verordnung geforderten Angaben in Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind. 2Details können technische Einzelheiten zur Ermittlung der Angaben, Übersichten zur Spezifizierung von Angaben und ergänzende Hinweise zur Erläuterung der Angaben sein.
(2) Dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist eine Kopie des zugrunde liegenden Jahresabschlusses und Lageberichts oder eine Kopie des der Prüfung zugrunde liegenden Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- oder Abwicklungsberichts.
(3) 1Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. 2Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen können solche Verweisungen ausnahmsweise erfolgen, wenn der Abschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen unter Angabe der Fundstelle verweist. 3Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahmsweise erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10837/b27850.htm