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Kapitel 4 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Kapitel 4 Investmentgesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 43 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen eingehalten wurden.
(2) 1Bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen ist die Berichterstattung getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. 2Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft notwendige Vermögen ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer der extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder der extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwerten.
§ 44 Anwendbare Vorschriften
§ 44 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. 3In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. 4In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft";
- 2.
- an die Stelle des Wortes „Anteil" tritt das Wort „Aktie";
- 3.
- an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber" tritt das Wort „Aktionär";
- 4.
- an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen" treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen";
- 5.
- an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen" oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";
- 6.
- die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" tritt das Wort „Investmentkommanditgesellschaft";
- 2.
- an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber" tritt das Wort „Anleger";
- 3.
- an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen" treten die Wörter „Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen";
- 4.
- an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen" oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";
- 5.
- die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht.
Text in der Fassung des Artikels 17 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Abschnitt 2 Angaben zur Investmentgesellschaft
§ 45 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Im Prüfungsbericht sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
- 1.
- Änderungen der Satzung,
- 2.
- Änderungen in der Zusammensetzung der Unternehmensaktionäre und Änderungen ihrer Stimmverhältnisse zueinander,
- 3.
- Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung und Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
- 4.
- Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie Änderungen über bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur Kapitalverwaltungsgesellschaft, falls diese fremdverwaltet wird; die Berichterstattung kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wurde,
- 5.
- Änderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie über Änderungen der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
- 6.
- Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach § 100 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum.
(2) Absatz 1 ist auf die Investmentkommanditgesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass insbesondere über Nummer 1 sowie 3 bis 6 zu berichten ist.
(3) 1Ist der Abschlussprüfer verpflichtet, nur über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten. 2Angemessene Abstände im Sinne des Satzes 1 sind drei bis fünf Jahre.
(4) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.
§ 46 Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
(1) Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Investmentvermögen erworben oder für Rechnung des Investmentvermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
- 1.
- bei einem Erwerb von Investmentvermögen aufzuführen:
- a)
- der vor dem Erwerb nach § 261 Absatz 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
- b)
- die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleistung und
- c)
- die Anschaffungsnebenkosten;
- 2.
- bei einer Veräußerung von Investmentvermögen aufzuführen:
- a)
- die bei der Veräußerung nach den §§ 271 und 272 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie
- b)
- die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Investmentvermögen zugeflossene Gegenleistung.
(2) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Sachwerte, die für das Investmentvermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und für das Vorjahr anzugeben.
(3) Anzugeben sind sämtliche Sachwerte, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben.
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