Nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.