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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)
A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854 (Nr. 44); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
Zitierungen von § 1 BADVZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BADVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BADVZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BADVZustAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ...
§ 3 BADVZustAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10846/a184149.htm