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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)

A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854 (Nr. 44); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.


§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.


§ 3 Vorbehaltsklausel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 3. August 2013 BMLWidZustAnO

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1346) außer Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten, die sich aus der Allgemeinen Anordnung vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1346) und der Allgemeinen Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814) ergeben.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos