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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)

A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854 (Nr. 44); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

 
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Zitierungen von § 2 BADVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BADVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BADVZustAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...