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§ 3 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)

A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854 (Nr. 44); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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§ 3 Vorbehaltsklausel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.