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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)
A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854 (Nr. 44); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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§ 3 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10846/a184151.htm