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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
Anhang 2 - Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchUOuBinSchPatentVAbwV k.a.Abk.)
V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Geltung ab 01.08.2013 bis 31.12.2017; FNA: 9500-18-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.08.2013 bis 31.12.2017; FNA: 9500-18-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anhang 2 (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
I. Inhaltsübersicht
- -
- Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)*
- 1.
- In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden
„E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis" |
- 2.
- § 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:„(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- 1.
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
- 2.
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E."
- *
- erstmals erlassen
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Zitierungen von Anhang 2 Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUOuBinSchPatentVAbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung
... Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 2 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben ...
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