Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

Anhang 2 - Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchUOuBinSchPatentVAbwV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Geltung ab 01.08.2013 bis 31.12.2017; FNA: 9500-18-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

Anhang 2 (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

I. Inhaltsübersicht

-
Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)*

II. Vorübergehende Regelungen

1.
In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden

„ESportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m 3, 4 Sportschifferzeugnis"


2.
§ 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

1.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,

2.
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E."

*
erstmals erlassen

Anzeige


 

Zitierungen von Anhang 2 Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUOuBinSchPatentVAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung
... Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 2 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben ...