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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchUOuBinSchPatentVAbwV k.a.Abk.)
V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Geltung ab 01.08.2013 bis 31.12.2017; FNA: 9500-18-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.08.2013 bis 31.12.2017; FNA: 9500-18-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Eingangsformel
Es verordnen,
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- jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2, dieser in Verbindung mit Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3)
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Rhein,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Süd und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost gemeinsam für die Bundeswasserstraße Mittellandkanal,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord gemeinsam für die Bundeswasserstraße Elbe,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Weser,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Ems,
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- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 2a der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) und in Verbindung mit Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung mit Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West, auch für die Bezirke der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Süd und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 2 Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung
§ 2 ändert mWv. 1. August 2013 BinSchPatentV
Die Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 2 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 hat 3 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2013.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung V. v. 25. November 2016 BAnz AT 07.12.2016 V1 m.W.v. 8. Dezember 2016
Schlussformel
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nordwest
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Mitte
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle West
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Südwest
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Süd
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Ost
H.-H. Witte
Außenstelle Nord
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nordwest
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Mitte
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle West
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Südwest
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Süd
H.-H. Witte
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Ost
H.-H. Witte
Anhang 1 (zu § 1) Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
I. Inhaltsübersicht
§ 4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- -
- Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)*
§ 4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1
- 1.
- ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und
- 2.
- ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen
- *
- erstmals erlassen
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung V. v. 25. November 2016 BAnz AT 07.12.2016 V1 m.W.v. 8. Dezember 2016
Anhang 2 (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
I. Inhaltsübersicht
- -
- Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)*
- 1.
- In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden
„E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis" |
- 2.
- § 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:„(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- 1.
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
- 2.
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E."
- *
- erstmals erlassen
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