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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit (CSCGKostOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Übereinstimmung mit Artikel X des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) am 3. Dezember 2010 durch Entschließung MSC.310(88) angenommenen Änderungen der Anlagen des Übereinkommens in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009), das zuletzt durch die im Jahre 1991 angenommenen Änderungen (BGBl. 1993 II S. 754, 755) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 CSCGKostOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CSCGKostOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 CSCGKostOÄndV
... Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft ... die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. (3) Artikel 1 dieser Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten ... (3) Artikel 1 dieser Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der ...
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