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Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit (CSCGKostOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074; Geltung ab 31.07.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, die jeweils zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1 Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Übereinstimmung mit Artikel X des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) am 3. Dezember 2010 durch Entschließung MSC.310(88) angenommenen Änderungen der Anlagen des Übereinkommens in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009), das zuletzt durch die im Jahre 1991 angenommenen Änderungen (BGBl. 1993 II S. 754, 755) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.


Artikel 2 Änderung der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container


Artikel 2 ändert mWv. 31. Juli 2013 CSCGKostO § 2, Anlage

Die Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage zur Kostenordnung erhält folgende Fassung:

„Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebührenrahmen in Euro
1Zulassung neuer Container nach Baumuster
nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkom-
mens vom 2. Dezember 1972 über sichere
Container (CSC) - ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung -
100,- bis 250,-
2Einzelzulassung neuer Container nach An-
lage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der
technischen Prüfung und Besichtigung -
25,- bis 150,-
3Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC
25,- bis 250,-
4Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besich-
tigung -
50,- bis 250,-
5Entziehung der Zulassung von Containern
nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besichti-
gung -
150,- bis 400,-
6Untersagung der Verwendung eines Con-
tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
25,- bis 250,-
7Freigabe eines Containers, dessen Verwen-
dung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
untersagt wurde - ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung -
25,- bis 250,-
8Genehmigung eines Programms der laufen-
den Überprüfung der Container nach Arti-
kel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container
150,- bis 250,-“.



Artikel 3



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

(3) Artikel 1 dieser Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer


Anlage Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container in der jeweils geltenden Fassung



(gesamter Text siehe BGBl. 2013 II S. 1076 - 1084)