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Änderung § 5 SpaEfV vom 10.10.2019

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§ 5 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
§ 5 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1412
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Nachweisführung in der Einführungsphase


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Voraussetzung für die Nachweisführung über den Beginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014:

1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines Energiemanagementsystems, ein Testat nach § 4 Absatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachweisführung nach § 4 Absatz 3 über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere Unternehmen für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat oder die Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht,

2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN ISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat auf mindestens 25 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht, oder

3. die Erfüllung folgender Anforderungen:

a) die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:

aa) das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen,

aaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3

einzuführen, und

bb) das Unternehmen ernennt namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder unternehmensexterne natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragen des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung nach Doppelbuchstabe aa; das Unternehmen bestätigt, dass dieser Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten, erteilt werden, und

b) das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:

aa) für das Antragsjahr 2013

aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001;

bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle; oder

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1;

bb) für das Antragsjahr 2014

aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a und Buchstabe b der DIN EN ISO 50001;

bbb) 1 für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Geräte zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Energieverbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle. 2 Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch durch nachvollziehbare Hochrechnungen über bestehende Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. 3 Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden;

ccc) 1 sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2. 2 Bei der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2 müssen mindestens 90 Prozent des ermittelten Energieverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden.

2 Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbesondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen, zulassen. 3 Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei Unternehmen mit mehreren Standorten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere stichprobenartige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im Antragsjahr 2014 nicht zulässig.

(2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4).

(3) 1 In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens sind der Nachweisführung Daten über den Energieverbrauch aus dem Zeitraum ab dem Beginn der erstmaligen Betriebsaufnahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres zugrunde zu legen. 3 Der Nachweisführung für Antragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neugründung folgen, sind Daten über den Energieverbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraums zugrunde zu legen. 4 Der Zwölf-Monats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in Satz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs Monate überschneiden.

(4) 1 Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. 2 Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. 3 Für die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr 2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjahres vorgelegt worden sein. 4 Etwaige Vor-Ort-Prüfungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres durchgeführt worden sein. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.

(5) 1 Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. 2 § 4 Absatz 6 gilt im Übrigen entsprechend.

(6) 1 Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energieverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. 2 Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend. 3 Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes

1. für das Antragsjahr 2013 als erfüllt, sofern sich die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Testate auf mindestens 25 Prozent und

2. für das Antragsjahr 2014 die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Testate auf mindestens 60 Prozent

des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht; Satz 1 gilt entsprechend.

(7) 1 Bei der Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die verwendeten Daten über den Energieeinsatz und den Energieverbrauch auf einen vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjahres endet. 2 Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2014 zugrunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchstens um sechs Monate überschneiden. 3 Ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der mit demselben Kalendermonat beginnt und mit demselben Kalendermonat endet wie der Zwölf-Monats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr der Nachweisführung zugrunde gelegt worden ist. 4 Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Nachweisführung unverhältnismäßig erschwert würde und unternehmerisch veranlasste, objektiv nachvollziehbare Gründe die Abweichung rechtfertigen. 5 In diesem Fall darf sich der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird, mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das vorherige Antragsjahr zugrunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate überschneiden.



 
(heute geltende Fassung)