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Änderung Anlage 1 SpaEfV vom 06.11.2014
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Anlage 1 SpaEfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung | Anlage 1 SpaEfV n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656 |
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(Text alte Fassung)Anlage 1 (zu § 3 Satz 1 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 |
(Textabschnitt unverändert) Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen. Der Bericht des Energieaudits muss enthalten: 1. Zusammenfassung: a) Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz; b) vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm. 2. Hintergrund: a) allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik; b) Kontext des Energieaudits; c) Beschreibung des/der auditierten Objekte(s); d) relevante Normen und Vorschriften. 3. Energieaudit: a) Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen; b) Informationen zur Datenerfassung: aa) Messaufbau (aktuelle Situation); bb) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind); cc) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind. c) Analyse des Energieverbrauchs; d) Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. 4. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz: a) vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung; b) Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen; c) Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen; d) geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse; e) mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen; f) Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind. 5. Schlussfolgerungen. |
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