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Änderung § 56 AWV vom 01.05.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AVWuAWGÄndV am 1. Mai 2021 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 56 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Stimmrechtsanteile | |
(Text alte Fassung) (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung 1. an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte, 2. an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte | (Text neue Fassung) (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 1. an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte, 2. im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder 3. an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte |
erreichen oder überschreiten. | |
(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen, 1. an denen der Erwerber a) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder b) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil | (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75, Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. (3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. 2 Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit 1. der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung, 2. der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen oder 3. der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes, die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird. (4) 1 Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen, 1. an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, a) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil, b) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder c) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil |
der Stimmrechte hält oder | |
2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat. (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen 1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder 2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. | 2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. 3 Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. 4 § 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung 1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil, 2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder 3. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. |
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