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Änderung § 62 AWV vom 01.05.2021

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§ 62 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 62 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Untersagung oder Anordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.


(heute geltende Fassung)