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Änderung § 9 AWV vom 09.09.2021

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§ 9 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 9 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1. diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1. diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und

2. das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der VO (EG) Nr. 428/2009 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) 1 Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. 2 Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. 3 Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.



2 Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) 1 Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. 2 Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. 3 Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

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1. im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009,



1. im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,

2. in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

vorherige Änderung

 


(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind.