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Änderung § 62 AWV vom 09.09.2021

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§ 62 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 62 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Untersagung oder Anordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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