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Änderung § 57 AWV vom 21.12.2013
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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2013 geltenden Fassung | § 57 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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(Text alte Fassung) § 57 Unterlagen über den Erwerb | (Text neue Fassung)§ 57 (aufgehoben) |
Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. |
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