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Änderung § 42 AWV vom 24.12.2016
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§ 42 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 42 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen. |
(2) 1 Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich: 1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, 2. eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, 3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder 4. eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2 § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend. (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen. (4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt. |
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