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Änderung § 55a AWV vom 01.05.2021

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§ 55a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 55a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 55a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55a Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit


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(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen

1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist,

2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb Kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient,

3. zu organisatorischen Maßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,

4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,

5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,

6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,

7. Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich sind,

8. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), soweit diese dem Schutz vor Risiken der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 dienen, entwickelt oder herstellt, oder Anlagen zur Produktion von Filtervliesen entwickelt oder herstellt, mit denen Filtervliese hergestellt werden können, die als Ausgangswerkstoff für Atemschutzmasken als Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen schädliche biologische Agenzien im Sinne der Kategorie III des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/425 oder für medizinische Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 'Medizinische Gesichtsmasken - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019', Ausgabe Oktober 2019*), geeignet sind,

9. für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,

10. Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,

11. In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt,

12. Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes ist,

13. Güter entwickelt oder herstellt, die mittels Verfahren der Künstlichen Intelligenz konkrete Anwendungsprobleme lösen und zur eigenständigen Optimierung ihrer Algorithmen fähig sind, und die dazu genutzt werden können automatisiert

a) Cyber-Angriffe durchzuführen,

b) Personen zu imitieren, um gezielte Desinformation zu verbreiten,

c) als Mittel zur Auswertung von Sprachkommunikation oder zur biometrischen Fernidentifikation von Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist verwendet zu werden, oder

d) Bewegungs-, Standort-, Verkehrs- oder Ereignisdaten über Personen zum Zwecke der Überwachung, die bei objektiver Betrachtung auch zur internen Repression geeignet ist, zu analysieren,

14. Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge, die über eine technische Ausrüstung für die Steuerung von automatisierten oder autonomen Fahr- oder Navigationsfunktionen verfügen, oder die für die Steuerung solcher Fahr- oder Navigationsfunktionen wesentlichen Komponenten oder hierfür erforderliche Software entwickelt oder herstellt,

15. Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit folgenden Eigenschaften ist:

a) besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,

b) besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5x 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,

c) besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Höhen über 30.000 Meter oder

d) besonders konstruiert für eine Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter,

16. Entwickler, Hersteller oder Veredler von

a) mikro- oder nanoelektronischen nicht-optischen Schaltungen (integrierte Schaltungen) auf einem Substrat sowie diskreten Halbleitern,

b) mikro- oder nanostrukturierten optischen Schaltungen auf einem Substrat sowie diskreten optischen Bauelementen oder

c) Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen, hierbei insbesondere Kristallzucht-, Belichtungs-, Maskenherstellungs-, Faserzieh- oder Beschichtungsanlagen, sowie Schleif-, Ätz-, Dotier- oder Sägeausrüstung oder Reinraumtransporteinrichtungen, Testwerkzeuge und Masken, für Güter im Sinne der Buchstaben a oder b

ist,

17. IT-Produkte oder wesentliche Komponenten solcher Produkte mit dem Ziel der Veräußerung an Dritte entwickelt oder herstellt, die als das wesentliche Funktionsmerkmal

a) dem Schutz der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse,

b) der Abwehr von Angriffen auf IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen Schadensanalyse und Wiederherstellung betroffener IT-Systeme oder

c) der informationstechnischen Aufklärung von Straftaten und zur Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden

dienen,

18. ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) betreibt oder Güter der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder Güter oder Technologien, die für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen bestimmt sind, entwickelt oder herstellt,

19. Güter der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 entwickelt, herstellt, modifiziert oder nutzt,

20. Entwickler oder Hersteller von Gütern und wesentlichen Komponenten der

a) Quanteninformatik, insbesondere Quantencomputer und Quantensimulation,

b) Quantenkommunikation, insbesondere Quantenkryptographie, oder

c) quantenbasierten Messtechnik, insbesondere Quantensensoren und Güter der Quantenmetrologie,

ist,

21. Entwickler oder Hersteller von

a) Gütern, mit denen Bauteile aus metallischen oder keramischen Werkstoffen für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, hierbei insbesondere pulverbasierte Fertigungsverfahren, die eine Schutzgasatmosphäre besitzen und als Energiequelle einen Laser oder Elektronenstrahl verwenden,

b) wesentlichen Komponenten der unter Buchstabe a genannten Güter oder

c) Pulvermaterialien, die durch die unter Buchstabe a genannten Fertigungsverfahren verarbeitet werden,

ist,

22. Güter entwickelt oder herstellt, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen, insbesondere draht- oder lichtwellengebundene Übertragungstechniken, Netzkopplungselemente, Signalverstärker, Netzüberwachungs-, Netzmanagement- und Netzsteuerungsprodukte hierfür,

23. Hersteller eines

a) Smart-Meter-Gateways im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ist, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet, oder

b) Sicherheitsmoduls für Smart-Meter-Gateways ist, das zum Nachweis der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Messstellenbetriebsgesetzes durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist oder sich in einem laufenden Zertifizierungsverfahren befindet,

24. Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tätig sind,

25. Rohstoffe oder deren Erze gewinnt, aufbereitet oder raffiniert, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission im Anhang einer Mitteilung der Kommission als Liste der kritischen Rohstoffe festgelegt wurden und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

26. Güter entwickelt oder herstellt, auf die sich der Schutzbereich eines nach § 50 des Patentgesetzes geheimgestellten Patentes oder eines nach § 9 des Gebrauchsmustergesetzes geheimgestellten Gebrauchsmusters erstreckt, oder

27. unmittelbar oder mittelbar eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10.000 Hektar bewirtschaftet.

(2) Branchenspezifische Software im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist:

1. im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- oder Fernwärmeversorgung,

2. im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,

3. im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,

4. im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,

5. im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhaus-Informationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,

6. im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen oder Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik,

7. im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.

(3) 1 Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann ferner auch berücksichtigt werden, ob

1. der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, kontrolliert wird,

2. der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder

3. ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand

a) einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder

b) einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

erfüllen würden.

2 Eine Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.

(4) 1 Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Nummer 1 bis 27 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder 2, an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 27 durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts schriftlich oder elektronisch zu melden. 2 Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes hat die Meldung unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. 3 Erwerbe nach § 56 Absatz 3 bleiben für die Meldepflicht nach Satz 1 außer Betracht. 4 In der Meldung sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 5 In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in der Meldung anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form der Meldung. 7 Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Zur Meldung nach Absatz 4 ist der unmittelbare Erwerber verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 nicht vorliegen.


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*) 'amtlicher Hinweis: Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt'.

 (keine frühere Fassung vorhanden)