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Änderung § 62 AWV vom 01.05.2021
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§ 62 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 62 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Untersagung oder Anordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. (2) § 59 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
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