Tools:
Update via:
Änderung § 50 AWV vom 09.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 AWV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV am 9. September 2021 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung | § 50 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erbracht wird. | (Text neue Fassung) (1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821 erbracht wird. |
(2) 1 Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er in einem Drittland erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. 2 Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. 3 Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung | |
1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder 2. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist. | 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder 2. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/al154093-0.htm