Tools:
Update via:
Änderung § 80 AWV vom 09.09.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV am 9. September 2021 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 80 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung | § 80 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 80 Straftaten | |
(Text alte Fassung) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig | (Text neue Fassung) (1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert, 2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder 3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert. | |
(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/al154103-0.htm