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Änderung § 82 AWV vom 03.05.2022

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§ 82 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2022 geltenden Fassung
§ 82 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.04.2022 BAnz AT 02.05.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union


(1) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1),

2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4),

3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4),

4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1),

4a. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/613 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 3) geändert worden ist,

4b. (aufgehoben)

4c. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 1) geändert worden ist,

5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6) geändert worden ist,

5a. Artikel 4h Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 9) geändert worden ist,

6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S.1),

7. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 46, L 37 vom 13.2.2015, S. 24) geändert worden ist,

8. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.1),

9. (aufgehoben)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 20) geändert worden ist,

(Text neue Fassung)

10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/576 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1) geändert worden ist,

11. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/878 (ABl. L 143 vom 9.6.2014, S. 1) geändert worden ist,

12. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13),

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist, oder

14. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21)

einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung stattgibt. 2 Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



13. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist,

14. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21) oder

15. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77)

einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. 2 Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. 2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1j ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,

2. entgegen Artikel 1ja Absatz 1 eine dort genannte Transaktion vornimmt,

3. entgegen Artikel 1jb ein dort genanntes Wertpapier notiert,

4. entgegen Artikel 1k Absatz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft oder

5. entgegen Artikel 1u Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung
(EU) Nr. 36/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,

2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder

3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder

2. entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt.

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(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.

(7)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.

(8)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet,

2. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft,

3. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder

4. entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e eine Wertpapierdienstleistung erbringt.

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(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft.

(9)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(10)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,

2. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,

3. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,

4. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,

5. entgegen Artikel
5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,

7. entgegen Artikel 5 Absatz 6
Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,

8. entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,

9. entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,

10. entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,

11. entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,

12. entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder

13. entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.

(10)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(11)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,

2. im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

5. entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder

6. ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,

2. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,

4. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,

5. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,

7. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,

8. entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,

9. entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,

10. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,

11. entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,

12. entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,

13. entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,

14. entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,

15. entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

16. entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

17. entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

18. entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

19. entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,

20. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,

21. entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

22. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,

23. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder

24. entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(12) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(13) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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(14) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/263 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Beteiligung ausweitet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft oder

3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet.