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Änderung § 58 AWV vom 24.12.2022

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§ 58 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 58 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2 In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. 4 Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. 2 Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2 In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. 4 Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. 2 Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.