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Änderung § 72 AWV vom 24.12.2022
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§ 72 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | § 72 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Meldestelle und Einreichungsweg | |
(1) 1 Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. 2 Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form. | (Text neue Fassung) (2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form. |
(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden. |
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