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Änderung § 61 AWV vom 05.10.2023

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§ 61 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2023 geltenden Fassung
§ 61 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.

(heute geltende Fassung)