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Änderung § 30 AWV vom 21.12.2013
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§ 30 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2013 geltenden Fassung | § 30 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Wer Güter ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird. (2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E6 und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E7 zu beantragen sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer Waren ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. 2 § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird. (2) 1 Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. 2 § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. 2 Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. 3 Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt. |
(4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar. |
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