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Änderung § 56 AWV vom 21.12.2013
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§ 56 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2013 geltenden Fassung | § 56 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Stimmrechtsanteile | |
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen, 1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder 2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Im Fall eines mittelbaren Erwerbs beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. | (Text neue Fassung) (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. |
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