Tools:
Update via:
Änderung § 55 AWV vom 01.04.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AWVÄndV am 1. April 2014 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 55 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 55 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. |
(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch Erwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. | |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/al43224-0.htm