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Änderung § 62 AWV vom 01.04.2014
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§ 62 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 62 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Untersagung oder Anordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. |
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