Änderung § 10 AWV vom 18.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AWVÄndV am 18. Juli 2015 und Änderungshistorie der AWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2015 geltenden Fassung
§ 10 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.

(2) 1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G 1' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt
sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed