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Änderung § 57 AWV vom 18.07.2017
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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2017 geltenden Fassung | § 57 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Unterlagen über den Erwerb | |
(Text alte Fassung) 1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen. | (Text neue Fassung) 1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen. |
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