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Änderung § 58 AWV vom 18.07.2017

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§ 58 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2017 geltenden Fassung
§ 58 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2 In dem Antrag sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.